§ 1
Der Auftrag wird zwischen dem Auftraggeber und STU eG abgeschlossen. Sollte der Auftraggeber nicht mit dem Versender oder Empfänger identisch sein, ist im Zweifelsfall der Versender Vertragspartner.
§ 2
Die zu befördernde Sendung wird direkt abgeholt und direkt zugestellt. Wartezeiten, die bei Abholung und/oder Zustellung über eine halbe Stunde hinausgehen, werden gesondert berechnet.
§ 3
Eine Pflicht zur Übernahme von Beförderungsaufträgen besteht nicht. Wenn der Beförderungsauftrag jedoch abgeschlossen ist, unterliegt die Durchführung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
§ 4
Bei Auftragserteilung sind alle Angaben zu machen, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber und/oder Versender haftet für Schäden aus unrichtigen Angaben. Zu vermerken sind auch durch zoll-,steuer-, polizei-und sonstige verwaltungsbehördlichen Vorschriften erforderliche Begleitpapiere. Die Haftung des Auftraggebers ändert sich nicht, wenn der Auftrag telefonisch erteilt und durch STU eG angenommen wird.
§ 5
Bei Überladungen, die durch falsche Gewichtsangaben des Auftraggebers entstehen, haftet für die Folgen der Auftraggeber.
§ 6
Der Auftraggeber hat die Sendung, soweit erforderlich, zum Schutz gegen Beschädigung sowie zur Verhütung einer Beschädigung von Personen und Betriebsmitteln, sicher zu verpacken. Er haftet für alle Folgen des Fehlens oder mangelhaften Zustandes der Verpackung. Nimmt STU eG eine Sendung zur Beförderung an, die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweist, so wird dies auf den Begleitpapieren gesondert vermerkt.
§ 7
Bei vereinbarten Nachnahmen haftet bei Nichteinlösung der Auftraggeber für die gesamten Kosten.
§ 8
Am Bestimmungsort wird die Sendung dem Empfänger gegen Empfangsbescheinigung übergeben. Durch Annahme des Gutes durch den Empfänger ist der Auftraggeber zur Zahlung des Beförderungsentgelts verpflichtet.
§ 9
Lieferfristen sind nicht vereinbart. Es werden verkehrsübliche Zeiten zugrunde gelegt. Bei Einschaltung anderer Verkehrsträger gelten deren Lieferfristen als mit vereinbart. Der Lauf der Lieferfrist ruht in jedem Fall für die Dauer
a) des Aufenthalts der durch Zoll oder sonstige verwaltungsbehördliche Maßnahmen verursacht wird,
b) einer durch nachträgliche Verfügung des Auftraggebers hervorgerufene Verzögerung der Beförderung,
c) der durch Abladen eines Übergewichts erforderlichen Zeit,
d) einer ohne Verschulden des Unternehmens eingetretenen Betriebsstörung,
e) einer behördlich angeordneten Straßensperre oder nachweislichen Verkehrsstaus,
f) eines Streiks oder höhere Gewalt bei eingeschalteten Verkehrsträger

§ 10
Nimmt der Empfänger die Sendung an, ohne deren Zustand überprüft oder eine Beschädigung auf dem Begleitpapier vermerkt zu haben, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Empfänger die Sendung in einwandfreien Zustand erhalten hat. Äußerlich erkennbare Mängel müssen spätestens bei Ablieferung der Sendung, nicht äußerlich erkennbare Mängel spätestens binnen 7 Werktagen nach Ablieferung , schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11
Ist nach Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme, hat STU eG den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und genaue Anweisung einzuholen. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers nicht möglich, so kann die Sendung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers hinterlegt werden. Dies gilt nicht für vertrauliche Dokumente, Wertpapiere o.ä. Gibt der Auftraggeber innerhalb von 12 Stunden keine Weisung, so werden Dokumente u.ä. auf gleichem Wege wieder zurückgesandt bzw. befördert. In jedem Fall gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
§ 12
STU eG haftet für Sachschäden / Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen - Ziff. 1.1 Frachtrecht ( §§ 407-448,450 HGB - Ziff. 1.3 CMR. Bei höherer Gewalt haftet STU eG nicht.
§ 13
Alle Ansprüche aus den Beförderungsverträgen verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Kenntnis des eingetretenen Schadens seitens der/des Berechtigten, spätestens jedoch mit der Ablieferung der Sendung.
§ 14
Die Entgelte für den Beförderungsauftrag richten sich nach der zur Zeit gültigen Preisliste. Für gesonderte Leistungen werden Nebengebühren verrechnet, die sich nach Art und Umfang der Leistung ergeben. Bei Einsatz anderer Verkehrsträger werden diese Kosten gesondert ausgewiesen und richten sich nach deren Raten.
§ 15
Die Zahlung des Beförderungsentgelts hat innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Danach ist STU eG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskont zu berechnen. Bei Zahlung in fremder Währung werden die Bankspesen gesondert berechnet. Es gilt die jeweilige Devisennotierung an Tage der Rechnungsstellung. Es kann eine Hinterlegung für Zoll- und Steuerschulden verlangt werden.
§ 16
Sollte einer der Paragraphen nichtig sein, so bleiben die anderen Paragraphen der Geschäftsbedingungen davon unberührt.
§ 17
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der STU eG, Stuttgart.