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§ 1
Der Auftrag wird zwischen dem Auftraggeber und STU eG abgeschlossen.
Sollte der Auftraggeber nicht mit dem Versender oder Empfänger
identisch sein, ist im Zweifelsfall der Versender Vertragspartner.
§ 2
Die zu befördernde Sendung wird direkt abgeholt und direkt
zugestellt. Wartezeiten, die bei Abholung und/oder Zustellung
über eine halbe Stunde hinausgehen, werden gesondert
berechnet.
§ 3
Eine Pflicht zur Übernahme von Beförderungsaufträgen
besteht nicht. Wenn der Beförderungsauftrag jedoch abgeschlossen
ist, unterliegt die Durchführung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns.
§ 4
Bei Auftragserteilung sind alle Angaben zu machen, die zur
Erfüllung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber
und/oder Versender haftet für Schäden aus unrichtigen
Angaben. Zu vermerken sind auch durch zoll-,steuer-, polizei-und
sonstige verwaltungsbehördlichen Vorschriften erforderliche
Begleitpapiere. Die Haftung des Auftraggebers ändert
sich nicht, wenn der Auftrag telefonisch erteilt und durch
STU eG angenommen wird.
§ 5
Bei Überladungen, die durch falsche Gewichtsangaben des
Auftraggebers entstehen, haftet für die Folgen der Auftraggeber.
§ 6
Der Auftraggeber hat die Sendung, soweit erforderlich, zum
Schutz gegen Beschädigung sowie zur Verhütung einer
Beschädigung von Personen und Betriebsmitteln, sicher
zu verpacken. Er haftet für alle Folgen des Fehlens oder
mangelhaften Zustandes der Verpackung. Nimmt STU eG eine Sendung
zur Beförderung an, die offensichtlich Spuren von Beschädigungen
aufweist, so wird dies auf den Begleitpapieren gesondert vermerkt.
§ 7
Bei vereinbarten Nachnahmen haftet bei Nichteinlösung
der Auftraggeber für die gesamten Kosten.
§ 8
Am Bestimmungsort wird die Sendung dem Empfänger gegen
Empfangsbescheinigung übergeben. Durch Annahme des Gutes
durch den Empfänger ist der Auftraggeber zur Zahlung
des Beförderungsentgelts verpflichtet.
§ 9
Lieferfristen sind nicht vereinbart. Es werden verkehrsübliche
Zeiten zugrunde gelegt. Bei Einschaltung anderer Verkehrsträger
gelten deren Lieferfristen als mit vereinbart. Der Lauf der
Lieferfrist ruht in jedem Fall für die Dauer
a) des Aufenthalts der durch Zoll oder sonstige verwaltungsbehördliche
Maßnahmen verursacht wird,
b) einer durch nachträgliche Verfügung des Auftraggebers
hervorgerufene Verzögerung der Beförderung,
c) der durch Abladen eines Übergewichts erforderlichen
Zeit,
d) einer ohne Verschulden des Unternehmens eingetretenen Betriebsstörung,
e) einer behördlich angeordneten Straßensperre
oder nachweislichen Verkehrsstaus,
f) eines Streiks oder höhere Gewalt bei eingeschalteten
Verkehrsträger
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§ 10
Nimmt der Empfänger die Sendung an, ohne deren Zustand
überprüft oder eine Beschädigung auf dem Begleitpapier
vermerkt zu haben, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet,
daß der Empfänger die Sendung in einwandfreien Zustand
erhalten hat. Äußerlich erkennbare Mängel müssen
spätestens bei Ablieferung der Sendung, nicht äußerlich
erkennbare Mängel spätestens binnen 7 Werktagen nach
Ablieferung , schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11
Ist nach Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger
nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme, hat STU eG
den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und genaue
Anweisung einzuholen. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers
nicht möglich, so kann die Sendung bei einem Spediteur
oder in einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und Kosten
des Auftraggebers hinterlegt werden. Dies gilt nicht für
vertrauliche Dokumente, Wertpapiere o.ä. Gibt der Auftraggeber
innerhalb von 12 Stunden keine Weisung, so werden Dokumente
u.ä. auf gleichem Wege wieder zurückgesandt bzw. befördert.
In jedem Fall gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
§ 12
STU eG haftet für Sachschäden / Vermögensschäden
nach den gesetzlichen Bestimmungen - Ziff. 1.1 Frachtrecht (
§§ 407-448,450 HGB - Ziff. 1.3 CMR. Bei höherer
Gewalt haftet STU eG nicht.
§ 13
Alle Ansprüche aus den Beförderungsverträgen
verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit
der Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Kenntnis des eingetretenen
Schadens seitens der/des Berechtigten, spätestens jedoch
mit der Ablieferung der Sendung.
§ 14
Die Entgelte für den Beförderungsauftrag richten sich
nach der zur Zeit gültigen Preisliste. Für gesonderte
Leistungen werden Nebengebühren verrechnet, die sich nach
Art und Umfang der Leistung ergeben. Bei Einsatz anderer Verkehrsträger
werden diese Kosten gesondert ausgewiesen und richten sich nach
deren Raten.
§ 15
Die Zahlung des Beförderungsentgelts hat innerhalb 10 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Danach ist STU
eG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Diskont zu berechnen. Bei Zahlung in fremder
Währung werden die Bankspesen gesondert berechnet. Es gilt
die jeweilige Devisennotierung an Tage der Rechnungsstellung.
Es kann eine Hinterlegung für Zoll- und Steuerschulden
verlangt werden.
§ 16
Sollte einer der Paragraphen nichtig sein, so bleiben die anderen
Paragraphen der Geschäftsbedingungen davon unberührt.
§ 17
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist
der Sitz der STU eG, Stuttgart. |